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Honorar

Verrechnung nach Steuerberatervergütungsverordnung

Die Abrechnung des Honorars erfolgt nach Steuerberatervergütungsverordnung Grundsätzlich wird unser Honorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) berechnet. Bemessen wird diese Gebühr in der Regel nach dem Gegenstandswert. Für die verschiedenen Leistungen des Steuerberaters sind hier Mindest- und Höchstwerte für die zu berechnende Gebühr vorgegeben. Je nach Umfang, Komplexität und Zeitaufwand ergibt sich aus dieser Spanne folglich die Gebühr für die erbrachte Leistung. Sie haben die Möglichkeit, durch Ihre Mitwirkung die Höhe der Gebühr zu beeinflussen. Bei entsprechender Vorbereitung der Unterlagen ist der Zeitaufwand für uns meist geringer. Diese Kostenersparnis geben wir selbstverständlich gerne an Sie weiter!

Abrechnung nach Zeitaufwand

Für diverse Beratungsleistungen, wie unter anderem betriebswirtschaftliche Beratung, erfolgt die Berechnung des Honorars häufig entsprechend dem Zeitaufwand. In vielen Fällen empfinden unsere Mandanten die Abrechnung auf Stundenbasis als besser nachvollziehbar, des weiteren kann sie auch kostengünstiger ausfallen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Selbst im privaten Bereich sind die Kosten der Steuerberatung größtenteils steuerlich abzugsfähig

Pauschale Abrechnung für wiederkehrende Leistungen

Um Ihnen die finanzielle Planung zu erleichtern ist es grundsätzlich möglich, Leistungen die turnusmäßig wiederkehren, wie Lohn- und Finanzbuchhaltung nach einer Einarbeitungszeit von ca. 3 Monaten pauschal zu berechnen.